Es gibt kein
Bankgeheimnis für Steuersünder!
Nach § 2.1 AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Banken sind diese zur Wahrung des Bankgeheimnisses und Verschwiegenheit in allen Ihren Bankangelegenheiten verpflichtet. Darauf können Sie auch im Allgemeinen vertrauen. In folgenden, leider immer wieder vorkommenden, Fällen zieht das Bankgeheimnis jedoch nicht:
1. Sie verfügen über unversteuertes Geld z.B. in Luxemburg oder der Schweiz und benötigen für Ihr Unternehmen dringend Geld. Sie nehmen einen Kredit auf und vereinbaren mit Ihrer Bank die Abtretung dieser Werte und bitten, in der Kreditzusage diese Sicherheiten nicht zu erwähnen. |
2. Ihre Bilanzen sind schlecht. Um der Bank dennoch Ihre Bonität nachzuweisen, legen Sie Kontoauszüge oder Depotaufstellungen über unversteuerte Werte vor. |
Im ersten Fall, auch wenn die Bank wunschgemäß die Sicherheit in ihrer Kreditzusage nicht anführt, befindet sich dennoch die Abtretungserklärung in Ihrer Kreditakte, außerdem existiert ein Kreditprotokoll. Legen Strafverfolger Ihrer Bank einen entsprechenden richterlichen Beschluss vor, muss sie die Kreditakte herausrücken und alle Informationen sind im Zugriff der Staatsanwaltschaft.
Auch im zweiten Fall wird der Banker, um die Kreditgewährung dennoch rechtfertigen zu können, das Gespräch protokollieren. Auch hier haben die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit der Aktenbeschlagnahme. Besonders peinlich: wenn Ihr Steuerberater an dem Gespräch teilgenommen hat. Er wird sofort zum Mittäter.
Außerdem muss Ihre Bank bei ihr nicht bekannten Personen jede Bargeldtransaktion von mehr als 15.000 € nach dem Geldwäschegesetz protokollieren und, wenn sie dubiose Zusammenhänge sieht, den Strafverfolgungsbehörden melden.
© U.P. Egger