Vorsicht bei Bürgschaften!
Haben Sie eine Einzelfirma, muss im Allgemeinen Ihre Ehefrau für Sie bürgen. Die Bank will damit Vermögensverschiebungen unterbinden. Gründen Sie eine GmbH, müssen Sie zumeist gegenüber der Bank für diese die persönliche Haftung übernehmen. Dagegen können Sie sich kaum wehren.
Vermeiden Sie aber die Übernahme von Bürgschaften zugunsten Dritter. Besser nehmen Sie einen Kredit auf und verleihen das Geld. Dann wissen Sie immer, was Sie Ihrer Bank aus der Bürgschaft schulden.
Wählen Sie, wenn Sie schon bürgen, möglichst eine Höchstbetragsbürgschaft inklusive Zinsen und Kosten und vermeiden Sie eine "selbstschuldnerische" Bürgschaft. Aus letzterer Bürgschaft können Sie sofort in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt. Bei einer Ausfallbürgschaft werden Sie erst zur Kasse gebeten, wenn der Schuldner "ausgeklagt" ist und in der Regel die Eidesstattliche Versicherung abgelegt hat, dass er vermögenslos ist.
Eventuell können Sie sich ohne Zahlung aus einer Bürgschaftsverpflichtung lösen, wenn Sie geschäftlich unerfahren sind und über die Folgen Ihrer Bürgschaft durch die Bank nicht hinreichend aufgeklärt wurden. Wenn die Bürgschaftssumme im Verhältnis zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen astronomisch ist, haben Sie vor Gericht gute Karten. (z.B. BGH-Urteil vom 25.4.96 IX ZR 177/95 zu einer Ehegatten-Bürgschaft)
Geben Sie Ihre Bürgschaft im Zusammenhang mit der Gewährung eines bestimmten Kredits, kann nach dessen Rückzahlung Ihre Haftung aus der Bürgschaft nicht ohne weiteres für von der Bank sonst noch gewährte Kredite des Drittschuldners herangezogen werden.
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