Banktipp


Vorsicht bei sorglosem Umgang mit Schecks!

Sorglosigkeit im Umgang mit Schecks kann auch dann zur Haftung für Schäden fuhren, wenn sie durch kriminelle Handlungen Ihrer Firmenangestellten verursacht wurden. In einem jüngst vom BGH entschiedenen Fall müssen sich der Scheckinhaber und die einlösende Bank einen Schaden von rund 214000 DM weitgehend teilen (Az.: Xl ZR84/96).

Eine Finanzbuchhalterin unterschlug einen an das Finanzamt ausgestellten Scheck, radierte die maschinengeschriebene Empfängerangabe flüchtig aus und adressierte ihn an sich selbst. Diesen offensichtlich verfälschten Scheck schrieb ihre Bank ohne weiteres ihrem Girokonto gut und legte ihn der bezogenen Sparkasse vor. Ohne Rückfrage wurde der Scheck eingelöst und das Konto der Firma belastet. Die Finanzbuchhalterin verbrauchte das Geld.

Zu entscheiden war, wer den Schaden zu tragen hat, der Arbeitgeber oder die Sparkasse, die sich von vorn herein mit einem jetzt vom BGH für nichtig erklärten Passus in ihren AGB von allen Folgen eines "Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, Fälschung und Verfälschung von Schecks" befreien wollte.

Das Gericht erkannte Teilung des Schadens für rechtens. Das kriminelle Fehlverhalten der Finanzbuchhalterin müsse sich der Arbeitgeber zurechnen lassen, denn er sei durch den Scheckvertrag gegenüber der Sparkasse verpflichtet, Schecks sicher zu verwahren. Dem steht aber erhebliches Mitverschulden der Sparkasse gegenüber. Es sei unüblich, ein verschriebenes Scheckformular nach so auffälligen Korrekturen weiter zu benutzen, statt es zu vernichten und ein neues Formular auszufüllen. Bei der Prüfung des verdachterregenden Schecks hätte die Sparkasse Nachforschungen und Rückfragen beim Arbeitgeber der Finanzbuchhalterin anstellen müssen.

 

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