Vorsicht bei sorglosem
Umgang mit Schecks!
Sorglosigkeit im Umgang mit Schecks kann auch
dann zur Haftung für Schäden fuhren, wenn sie durch kriminelle Handlungen Ihrer
Firmenangestellten verursacht wurden. In einem jüngst vom BGH entschiedenen
Fall müssen sich der Scheckinhaber und die einlösende Bank einen Schaden von
rund 214000 DM weitgehend teilen (Az.: Xl ZR84/96).
Eine Finanzbuchhalterin unterschlug einen an
das Finanzamt ausgestellten Scheck, radierte die maschinengeschriebene
Empfängerangabe flüchtig aus und adressierte ihn an sich selbst. Diesen
offensichtlich verfälschten Scheck schrieb ihre Bank ohne weiteres ihrem
Girokonto gut und legte ihn der bezogenen Sparkasse vor. Ohne Rückfrage wurde
der Scheck eingelöst und das Konto der Firma belastet. Die Finanzbuchhalterin
verbrauchte das Geld.
Zu entscheiden war, wer den Schaden zu tragen
hat, der Arbeitgeber oder die Sparkasse, die sich von vorn herein mit einem
jetzt vom BGH für nichtig erklärten Passus in ihren AGB von allen Folgen eines
"Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, Fälschung und
Verfälschung von Schecks" befreien wollte.
Das Gericht erkannte Teilung des Schadens für
rechtens. Das kriminelle Fehlverhalten der Finanzbuchhalterin müsse sich der
Arbeitgeber zurechnen lassen, denn er sei durch den Scheckvertrag gegenüber der
Sparkasse verpflichtet, Schecks sicher zu verwahren. Dem steht aber erhebliches
Mitverschulden der Sparkasse gegenüber. Es sei unüblich, ein verschriebenes
Scheckformular nach so auffälligen Korrekturen weiter zu benutzen, statt es zu
vernichten und ein neues Formular auszufüllen. Bei der Prüfung des
verdachterregenden Schecks hätte die Sparkasse Nachforschungen und Rückfragen
beim Arbeitgeber der Finanzbuchhalterin anstellen müssen.