Banktipp 


Girokonto: Wie weit Partner verfügungsberechtigt sein dürfen

Als Einzelunternehmer führen Sie Ihr Konto zumeist als Einzelkonto. Eheleute mit einem gemeinsamen Konto können es als "Oder"-Konto einrichten, dann sind beide jeder für sich voll verfügungsberechtigt. Bei einem "Und"-Konto können nur beide Inhaber gemeinsam Verfügungen treffen.

Mit der Kontoeröffnung schließen Sie mit Ihrer Bank einen Kontovertrag ab und erkennen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Gleichzeitig akzeptieren Sie die SCHUFA-Klausel. Hier meldet Ihre Bank Ihre Kontoeröffnung der SCHUFA, einer Auskunftsdatenbank, in der Ihre Bonitätsmerkmale gespeichert werden – oder aus anderen Bankgeschäften schon vorhanden sind. Verweigern Sie die Anerkennung der SCHUFA-Klausel, wird die Bank zumeist eine Kontoeröffnung ablehnen, weil Sie meint, dass Ihre Bonität schlecht ist. Oder Sie erhalten ein "Konto 2. Klasse", das Sie strikt im Guthaben führen müssen.

Nach den (steuer)gesetzlichen Vorschriften (§ 154 AO) muss die Bank Ihre Berechtigung zur Kontoeinrichtung anhand Ihrer Personaldokumente prüfen. Eröffnen Sie ein Konto für eine GmbH, legen Sie einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug vor, aus dem hervorgeht, dass Sie Geschäftsführer sind.

Haben Sie alle Formalitäten erfüllt, ist Ihr Girokonto Ihre Schaltstelle für Ihren Geldverkehr. Sie können Geld bar ein- und auszahlen, Schecks auf Ihr Konto ziehen und auch Kundenschecks einzahlen, Überweisungen ausführen und, wenn gewünscht, auch eine Kreditlinie beantragen.

Noch ein Tipp: Bevor Sie ein Girokonto eröffnen, fragen Sie mehrere Banken nach den anfallenden Kosten für Buchungsgebühren, Scheckvordrucke, Scheck- und Kreditkarten und, wie schnell Ihnen einzureichende Schecks Ihrer Kunden gutgeschrieben werden.

© Uwe-Peter Egger, Dinslaken

Zurück zur Hauptseite